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LPO Änderung zum 18.03.2025

Zum 18.03.2025 sind Änderungen in der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) in Kraft getreten. Mit dieser Zusammenfassung wollen wir Ihnen einen Überblick über die für die Universität Passau relevanten Punkte geben:

| Lesedauer: 1 Min.

LPO
  1. Vereinfachung der Freiversuchsregelung: Im Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung in allen Fächern der Fächerverbindung entfällt das Antragserfordernis für die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung (§ 16 LPO I)
  2. Wegfall des Genehmigungsvorbehalts des Staatsministeriums für die Abfassung der schriftlichen Hausarbeit in englischer Sprache (§ 29 LPO I)
  3. Einführung einer Kennzeichnungspflicht bei einer Verwendung von Künstlicher Intelligenz bei der Abfassung der schriftlichen Hausarbeit (Zulassungsarbeit) entsprechend der jeweiligen fachspezifischen Anforderungen (§ 29 LPO I). Eine angepasste Selbstständigkeitserklärung für die schriftliche Hausarbeit ist auf der Homepage des Prüfungssekretariats abrufbar: https://www.uni-passau.de/fileadmin/dokumente/studium/pruefungssekretariat/Formulare_LA_Zul-arb/Erklaerung-neue_LPOI.pdf
  4. Die Einführung einer neuen Fächerverbindung für Gymnasiums (§ 59 LPO I): Französisch/Politik und Gesellschaft
  5. Implementierung der Künstlichen Intelligenz in den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen des vertieft studierten Fachs Informatik (§ 69)
  6. Einführung des Fachs „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ für alle Lehrämter als pädagogische Qualifikation (Erweiterungsprüfung; § 119 LPO I)

Zudem wurde die Meldefrist für die Erste Staatsprüfung (§31 Abs. 2) zum Prüfungstermin Herbst 25 abgeschafft. Diese Änderung ist noch nicht in der LPO I umgesetzt, tritt aber bereits als Vorgriffsregelung zur nächsten Änderung der LPO I in Kraft. Die Meldefrist hat die Studiendauer im Lehramt bisher auf 12 bzw. 14 Semester begrenzt und damit indirekt eine Höchststudiendauer festgelegt, welche nun entfällt.

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